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Schafisheim
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Gemeindewahlen 2025 / Anmeldeverfahren
Am 28. September 2025 findet die Gesamterneuerungswahl des
Gemeinderates sowie des Gemeindeammanns und des Vizeammanns für
die Amtsdauer 2026/2029 statt.
Am 28. September 2025 finden ebenfalls die Gesamterneuerungswahlen für die
Amtsdauer 2026/2029 folgender Behörden und Kommissionen statt:
5 Mitglieder der Finanzkommission
2 Mitglieder (Stimmenzähler) des Wahlbüros
2 Ersatzmitglieder (Stimmenzähler-Ersatzleute) des Wahlbüros
3 Mitglieder der Steuerkommission
1 Ersatzmitglied der Steuerkommission
Anmeldeverfahren
Gemäss § 21b der Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte
(VGPR) sind Anmeldungen bei der Gemeindekanzlei Schafisheim
einzureichen. Die Anmeldung muss den Familien- und Vornamen, das
Geburtsjahr und den Heimatort sowie Angaben über Strasse und
Hausnummer des/der Kandidaten/Kandidatin enthalten. Ferner ist die Partei
oder die Gruppierung, welche einen Kandidaten vorschlägt, anzugeben. Die
Anmeldung muss zudem im Sinne von § 29a Abs. 1 des Gesetzes über die
politischen Rechte (GPR) von mindestens zehn stimmberechtigten
Einwohnern unterzeichnet sein. Das erforderliche Formular kann bei der
Gemeindekanzlei bezogen werden. Dem Wahlvorschlag sind ein
Wahlfähigkeitsausweis und eine schriftliche Wahlannahmeerklärung
beizulegen.
Die Wahlvorschläge für Kandidaturen müssen mit sämtlichen formellen Erfordernissen
spätestens am 44. Tag vor dem Hauptwahltag, d.h. bis spätestens Freitag,
15. August 2025, 12.00 Uhr, bei der Gemeindekanzlei Schafisheim
eingereicht werden. Nur die bis zu diesem Datum korrekt angemeldeten
Kandidaturen können für das Informationsblatt berücksichtigt werden, welches zusammen mit dem Wahlzettel den Stimmberechtigten zugestellt
wird.
Diese Anmeldung ist jedoch keine Wählbarkeitsvoraussetzung. Weitere
Kandidaturen sind bis zum Wahltag möglich. Diese werden den
Stimmberechtigten vom Wahlbüro nicht mehr offiziell bekannt gegeben.
Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang
jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidat gültige Stimmen
erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR).
Stimmen für den Gemeindeammann und Vizeammann sind, unabhängig vom Ausgang der Wahl, gültig, wenn diese bei gleichzeitig stattfindender Wahl von Gemeindeammann, Vizeammann und Gemeinderat auf demselben Wahlzettel auch die Stimme als Mitglied
des Gemeinderates erhalten (§ 27a Abs. 2 GPR).
Bei Gemeinderats-, Gemeindeammann- und Vizeammann-Wahlen ist eine
stille Wahl im ersten Wahlgang nicht möglich. Eine Urnenwahl findet in
jedem Fall statt (§ 30b GPR).
Kommissionswahlen:
Sind weniger oder gleich viele wählbare Kandidaten für den zu besetzenden Sitz vorgeschlagen, als zu wählen sind, ist mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen anzusetzen, innert der neue Vorschläge eingereicht werden können.
Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu
vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als in
stiller Wahl gewählt erklärt. Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine
Wahl an der Urne durchzuführen (§ 30a GPR).
Hier finden Sie die Anmeldeformulare:
https://www.schafisheim.ch/abstimmungen
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